EuGH: Urlaubsanspruch gilt über den Tod des Arbeitnehmers hinaus


Der EuGH hat aufgrund einer Vorlage des Landesarbeitsgerichts Hamm über den Urlaubsanspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers entschieden. Die Witwe des betreffenden Arbeitnehmers wollte vom Arbeitgeber den vor dem Tod des Arbeitnehmers nicht genommenen Urlaub in Geld ausbezahlt bekommen.

Der europäische Gerichtshof hat nun im Ergebnis entschieden (Rechtssache C-118/13), dass der einmal erworbene Urlaubsanspruch, der aufgrund von Krankheit nicht genommen werden konnte und aus dem gleichen Grund auch nicht verfallen war, im Fall des Todes auch von den Erben des vertorbenen Arbeitnehmers geltend gemacht werden kann.

Einzelstaatliche Regelungen, nach denen Urlaubsansprüche mit dem Tod des Arbeitnehmers erlöschen, seien mit europäischem Recht nicht zu vereinbaren, weil sie Art. 7 der Richtlinie 2003/88 entgegenstehen. Diese Vorschrift der Richtlinie bestimmt, dass jedem Arbeitnehmer bezahlter Jahresurlaub zu gewähren ist. Für den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers muss dieser Anspruch finanziell abgegolten, also ausbezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte.

Mit der nun gefällten Entscheidung stellt der EuGH klar, dass auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers nichts anderes gelten kann: der Anspruch auf finanziellen Ausgleich für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub müsse auch in diesem Fall erhalten bleiben.

Als Konsequenz aus dieser Entscheidung kann der beim Tod des Arbeitnehmers bestehende Anspruch, der aufgrund von § 1922 BGB von Gesetzes wegen auf die Erben übergeht, dann von diesen geltend gemacht werden.