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Rechnungen zum Zweck des Vorsteuerabzugs dürfen auf Unterlagen verweisen

Wie der BFH in seinem Urteil vom 16.1.2014 (Aktenzeichen V R 28/13) entschieden hat, kann die Leistungsbeschreibung in einer Rechnung, die den Vorsteuerabzug ermöglichen soll, auch auf andere Geschäftsunterlagen Bezug nehmen.

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Unternehmer bei der Rechnungsstellung den Leistungsumfang so beschrieben, dass er zwar den Zeitraum der Leistungserbringung und den Namen des Mitarbeiters, der die Leistung erbrachte, auswies; bei der Bezeichnung der Art der Leistung verwies der Unternehmer jedoch auf eine vorhergehende Projektvereinbarung. Diese Vereinbarung war den Rechnungen nicht beigefügt, was das Finanzamt veranlasste, den Vorsteuerabzug zu versagen.

Der BFH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass in Fällen wie dem vorliegenden die zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG jedenfalls dann entsprechen, wenn die in Bezug genommenen Unterlagen so bezeichnet sind, dass sie eindeutig identifiziert werden können. Dies reiche aus, um eine leichte Nachprüfbarkeit der Angaben zu Art und Umfang der abgerechneten Leistungen zu ermöglichen. Die konkreten Angaben tatsächlicher Art, die die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen, sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Voraussetzung für eine den Ansprüchen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG genügende Rechnung. Was dabei zur Konkretisierung des Leistungsumfangs angegeben werden muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für die Rechnungstellung und den Vorsteuerabzug insbesondere im Zusammenhang mit umfangreichen Projekten, die eine Vielzahl von Detailtätigkeiten im Rahmen bestimmter Leistungsabschnitte zum Gegenstand haben. In diesen Fällen genügt eine Rechnungstellung den gesetzlichen Anforderungen, die die Leistung neben eindeutigen und bestimmten Angaben dadurch konkretisiert, dass auf umfassende Vereinbarungen Bezug genommen wird, welche die Details im Einzelnen spezifizieren. Diese in Bezug genommenen Vereinbarungen müssen dann nicht jeder Rechnung beigefügt werden.


EuGH: Urlaubsanspruch gilt über den Tod des Arbeitnehmers hinaus

Der EuGH hat aufgrund einer Vorlage des Landesarbeitsgerichts Hamm über den Urlaubsanspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers entschieden. Die Witwe des betreffenden Arbeitnehmers wollte vom Arbeitgeber den vor dem Tod des Arbeitnehmers nicht genommenen Urlaub in Geld ausbezahlt bekommen.

Der europäische Gerichtshof hat nun im Ergebnis entschieden (Rechtssache C-118/13), dass der einmal erworbene Urlaubsanspruch, der aufgrund von Krankheit nicht genommen werden konnte und aus dem gleichen Grund auch nicht verfallen war, im Fall des Todes auch von den Erben des vertorbenen Arbeitnehmers geltend gemacht werden kann.

Einzelstaatliche Regelungen, nach denen Urlaubsansprüche mit dem Tod des Arbeitnehmers erlöschen, seien mit europäischem Recht nicht zu vereinbaren, weil sie Art. 7 der Richtlinie 2003/88 entgegenstehen. Diese Vorschrift der Richtlinie bestimmt, dass jedem Arbeitnehmer bezahlter Jahresurlaub zu gewähren ist. Für den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers muss dieser Anspruch finanziell abgegolten, also ausbezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte.

Mit der nun gefällten Entscheidung stellt der EuGH klar, dass auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers nichts anderes gelten kann: der Anspruch auf finanziellen Ausgleich für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub müsse auch in diesem Fall erhalten bleiben.

Als Konsequenz aus dieser Entscheidung kann der beim Tod des Arbeitnehmers bestehende Anspruch, der aufgrund von § 1922 BGB von Gesetzes wegen auf die Erben übergeht, dann von diesen geltend gemacht werden.