Strafverteidigung


Wann brauchen Sie einen Strafverteidiger?

Falls Sie sich als Beschuldigter einem Strafverfahren ausgesetzt sehen – und sei es auch noch in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens – dann sollten Sie umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Eine effektive Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe beginnt schon im Ermittlungsverfahren!

Dabei ist anwaltliche Hilfe unverzichtbar, denn nur der Rechtsanwalt hat das Recht zur Akteneinsicht nach § 147 StPO. Ein Beschuldigter selbst kann die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht einsehen. Doch nur in Kenntnis des Ermittlungsstandes und der Aktenlage ist eine realistische Einschätzung der strafrechtlichen Situation möglich. Unter Umständen und je nach Lage des Einzefalles kann es möglich sein, eine Einstellung des Verfahrens noch vor Erhebung einer Anklage zu erreichen. Doch selbst wenn das nicht gelingt, ist nur auf der Basis von „Waffengleichheit“, also in genauer Kenntnis des Ermittlungsstandes, eine wirkungsvolle Verteidigung möglich.

Durchsuchungsmaßnahmen

Unter Umständen werden im Ermittlungsverfahren Wohnungen, Büros, Fahrzeuge oder auch Personen durchsucht. Diese Maßnahmen sind nach § 105 StPO grundsätzlich nur auf richterliche Anordnung möglich und dienen entweder der Ergreifung eines Tatverdächtigen oder dem Auffinden von Beweismitteln und von anderen Gegenständen, die nach § 94 StPO beschlagnahmt werden können. Nur bei Gefahr im Verzug – also wenn bei vorheriger Einholung der richterlichen Genehmigung wegen des dafür erforderlichen Zeitbedarfs Gefahr für bedeutende Rechtsgüter besteht − darf eine Durchsuchung auch von der Staatsnwaltschaft angeordnet werden.

Sollten Sie eine Durchsuchung zu erdulden haben, sollten Sie sofort anwaltiche Hilfe in Anspruch nehmen. Zwar kann auch der Verteidiger die Durchsuchung nicht verhindern, aber er kann dafür Sorge tragen, dass die durchsuchenden Beamten die Regeln der StPO einhalten.

Oberste Regel bei einer Durchsuchung ist: bleiben Sie ruhig, und zwar in zweifacher Hinsicht:

  1. Sich aufzuregen oder lautstark zu protestieren bringt nichts. Im Gegenteil könnte aggressives Verhalten zu weiteren Maßnahmen der durchsuchenden Beamten führen; sollten Sie etwa mit Handgreiflichkeiten drohen, können Ihnen beispielsweise Handfesseln angelegt werden.
  2. Gerade spontane Äußerungen, die ein Beschuldigter außerhalb von Vernehmungssituationen macht, sind regelmäßig im späteren Verfahren zu seinen Lasten zu verwerten. Versuchen Sie also nicht, durch Erklärungen über Sachverhalte die anwesenden Beamten von Ihrer Unschuld zu überzeugen, sondern machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, bis Sie sich mit Ihrem Strafverteidiger beraten haben.

Sie können verlangen, dass Ihnen der Durchsuchungsbeschluss zum Lesen gegeben wird, im Idealfall erhalten Sie eine Kopie. Sollte die Durchsuchung ohne Beschlus stattfinden, dann fragen Sie nach dem Grund für die Durchsuchung. Informieren Sie sich über die Identität des verantwortlichen Leiters der Maßnahme: Name, von welcher Behörde, Dienststellung. Bitten Sie darum, mit der Durchsuchung zu warten, bis Ihr Verteidiger anwesend ist. Auch hier gilt wieder: bleiben Sie ruhig und vor allem sachlich. Die Staatsanwaltschft bzw. Polizei ist nicht verpflichtet zu warten, aber meist um eine unbestreitbar ordnungsgemäße Abwicklung bemüht, so dass eine kuze Zeitspanne bis zum Eintreffen des Verteidigers oft abgewartet werden kann.

Beschlagnahmen

In der Regel wird die durchsuchende Behörde nach bestimmten Beweismitteln suchen. Hier ist eine Abwägung erforderlich:

  • Wenn Sie die gesuchten Gegenstände oder Unterlagen selbst herbeischaffen, wird eventuell die Durchsuchung beendet.
  • Sie sollten nichts freiwillig herausgeben, sondern auf einer förmlichen Beschlagnahme bestehen. Dazu gehört eine genaue Auflistung der beschlagnahmten Gegenstände in einem Protokoll. Widersprechen Sie der Durchsuchung und Beschlagnahme und lassen Sie auch das ins Protokoll aufnehmen.

Die erforderliche Abwägung sollten Sie nur gemeinsam mit Ihrem Verteidiger treffen. Falls Geschäftsunterlagen beschlagnahmt werden sollen, fragen Sie danach, ob Sie vorher Kopien fertigen können. So kommt Ihr Geschäftsbetrieb nicht zum Erliegen.

Haftbefehl

Bei einer Verhaftung haben Sie das Recht, mit einem Verteidiger zu sprechen. In der Regel wird Sie die Verhaftung unvorbereitet treffen. Dennoch sollten Sie bereits dann, wenn Sie von einem Ermittlungsverfahren gegen sich erfahren, mit Ihrem Verteidiger darüber sprechen, ob diese Gefahr besteht.

EIn Haftbefehl kann nur von einem Richter erlassen werden, § 114 StPO. Damit er erlassen werden kann muss der dringende Verdacht bestehen, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat, und es muss ein Haftgrund gemäß §§ 112, 112a StPO vorliegen. Haftgründe sind

  • Verdunkelungsgefahr
  • Fluchtgefahr bzw. Flucht
  • bei bestimmten Straftaten auch Wiederholungsgefahr (insbesondere im Zusammenhang mit Drogendelikten oder mit Sexualdelikten)

Außerdem muss die Anordnung der Untersuchungshaft auch verhältnismäßig sein.

Ob es sinnvoll ist, den gegen Sie ergangenen Haftbefehl direkt anzugreifen, kann nur nach Akteneinsicht durch ihren Verteidiger entschieden werden. Nach einer Haftprüfung mit mündlicher Verhandlung besteht ein erneuter Anspruch auf einen Haftprüfungstermin frühestens nach zwei weiteren Monaten und einer Gesamtdauer der Untersuchungshaft von drei Monaten (§ 118 II StPO). Ein früher Antrag auf Haftprüfung will daher wohl überlegt sein! Es sollte in jedem Fall sichergestellt werden, dass überhaupt belastbare Argumente vorhanden sind, die eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls rechtfertigen können.