Steuerrecht


Das Steuerrecht ist als eigenständiger Bereich der Gesetzgebung kontinuierlichen Veränderungen unterworfen und birgt daher zahlreiche Fallstricke. Zwar gelten für die Besteuerung gewisse Grundprinzipien, jedoch werden die konkreten Ausgestaltungen der Besteuerung vielfach sehr spezifisch geregelt oder teilweise sogar durchbrochen, wenn bestimmte tatbestandiche Situationen vorliegen. Gerade in Verbindung mit einer unternehmerischen Tätigkeit sind zahlreiche steuergesetzliche Vorschriften zu beachten.

Das Besteuerungsverfahren

Die Abgabenordnung (AO) regelt den grundlegenden Ablauf von Besteuerungsverfahren in mehreren Phasen:

• Ermittlungsverfahren

• Veranlagungsverfahren (Steuerfestsetzung)

• Erhebungsverfahren

• Vollstreckungsverfahren

Im Ermittlungsverfahren wird zunächst von der Behörde der zu besteuernde Sachverhalt ermittelt. Dabei treffen den Steuerpflichtigen und eventuell auch weitere am Verfahren beteiligte Personen umfangreiche Mitwirkungspflichten. Im Veranlagungsverfahren setzt die Finanzbehörde auf der Grundlage der ermittelten Tatsachen die Steuer fest. Werden Mitwirkungspflichten verletzt, so können Besteuerungsgrundlagen auch nach § 162 AO geschätzt werden. Das Erhebungsverfahren regelt die Zahlbarkeit der festgesetzten Steuern. Während des Erhebungsverfahrens kann über Stundungen verhandelt werden, andererseits sind in diesem Verfahrensabschnitt auch Zinsforderungen auf nicht gezahlte Steuern und Säumniszuschläge geregelt. Im Vollstreckungsverfahren schließlich werden fällige Steuerbeträge zwangsweise beigetrieben.

Mitwirkungspflichten

Zu den zentralen Mitwirkungspflichten eines jeden Steuerpflichtigen zählt die Abgabe von Steuererklärungen. Mit der Steuererklärung teilt der Steuerpflichtige der Finanzverwaltung mit, welche Tatbestände im einzelnen vorliegen, an die die Besteuerung anknüpft. Zu den Pflichten im Zusammenhang mit den Steuererklärungen, zu denen auch Steuervoranmeldungen zählen, gehört insbesondere, dass die Angaben richtig und vollständig sein müssen. Für Unternehmer gehören zu den steuerlichen Pflichten auch die Einhaltung der Buchführungsvorschriften und die Pflicht zur Aufbewahrung der Buchhaltungsunterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren. Daneben ermitteln die Finanzbehörden steuerliche Sachverhalte durchaus auch in Eigenregie.

Für Ermittlungen in Steuersachen ist – ebenso wie für andere Abgaben – neben der Finanzverwaltung die Zollverwaltung zuständig. Zu den Ermittlungstätigkeiten zählt auch die nachträgliche Betriebsprüfung, durch die festgestellt wird, ob die betriebliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ordnungsgemäß erfolgt ist. Dazu werden insbesondere Buchaltungsunterlagen und andere Aufzeichungen ausgewertet, zu deren Führung der Stuerpflichtige verpflichtet ist.

Rechtsbehelfe im Umgang mit Finanzbehörden

Das Finanzamt wird zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Regelfall Steuerbescheide (oder auch Haftungsbescheide) erlassen. Diese Bescheide sind als Bekanntgabe von Verwaltungsakten sämtlich mit Rechtsbehelfen anzugreifen. Dabei kommt in erster Linie der Einspruch gegen den Bescheid in Frage. Der Einspruch richtet sich an die Finanzbehörde, die den Bescheid erlassen hat und bietet der Behörde die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Bescheides zu überprüfen. Wenn der Einspruch nach Auffassung der Behörde berechtigt ist, wird sie dem Einspruch abhelfen und den Bescheid entweder aufheben oder ändern. Wenn dies nicht der Fall ist, wird der Einspruchsbescheid darlegen, dass die Behörde den urpsünglichen Bescheid aufrecht erhält. Der Einspruchsbescheid muss ebenso wie der ursprüngliche Bescheid mit einer Begründung versehen sein.

Wenn die Behörde dem Einspruch nicht abhilft, dann kann der von dem Bescheid belastete den Weg der Klage zum Finanzgericht wählen. Die Finanzgerichte sind von den Steuerbehörden unabhängig und beurteilen den vorgelegten Fall unter tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten. Dabei wird regelmäßig im Rahmen der mündlichen Verhandlung über den Streitfall die Sach- und Rechtslage eingehend mit den Beteiligten erörtert. Der größte Teil der Verfahren vor den Finanzgerichten wird erledigt, ohne dass das Gericht ein Urteil fällen muss. Wenn jedoch ein Urteil des Finanzerichts vorliegt, dann ist auch dagegen en Rechtsmittel statthaft, nämlich die Revison zum Bundesfinanzhof (BFH), dem höchten deutschen Finanzgericht. Ist im Urteil die Revison zugelassen worden, so wird der BFH den Fall zur Beurteilung entgegennehmen; im anderen Fall muss mittels einer Nichtzulassungsbeschwerde zunächst erreicht werden, dass der BFH die Revision zur Beurteilung annimmt.

Steuerstrafrecht

Nach den Vorschriften der Abgabenordnung kann eine vorsätzliche oder fahrlässige Verkürzung von Steuern und Abgaben als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden. Neben den offensichtlichen Fällen, in denen von Steuerpflichtigen bewusst falsche Angaben gemacht werden, können sich Steuerstrafverfahren auch in Fällen ergeben, in denen ein Unternehmer an Wirtschaftsabläufen teilnimmt, die sich nachträglich als System zur Hinterziehung von Umsatzsteuer erweisen. Auch im Zusammenhang mit Insolvenzsituationen ergeben sich oftmals Pflichtverletzungen, wenn beispielsweise Steuern oder Sozialabgaben nicht mehr abgeführt werden. Da die Insolvenzgerichte über solche Verfahren routinemäßig Mitteilungen an die Staatsanwaltschaften machen, sollte jeder Unternehmer in der Krise solche Abgabenschulden besonders in den Blick nehmen.

Grundsätzlich gelten auch in Steuerstrafverfahren die Vorschriften der Strafprozessordnung, so dass alle Hinweise, die Sie hier auf der Unterseite „Strafverteidigung“ finden auch im Steuerstrafverfahren gelten.